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Verband Österreich - Nordische Länder  
 
Dänemark
Finnland
Island
Norwegen
Schweden
Estland
Lettland
Litauen

Verband Österreich - Nordische Länder

Statuten

des Verbandes
ÖSTERREICH – NORDISCHE LÄNDER


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


(1) Der Verein führt den Namen: Verband Österreich – Nordische Länder.
Folgende Länder sind im Verband vertreten: Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und Estland, Lettland, Litauen.


(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.


(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2 Zweck


Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine Arbeitsgemeinschaft zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und der Vertiefung des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Austausches zwischen Österreich und den nordischen und baltischen Ländern unter Einbeziehung der tangierten Ministerien und sonstigen Institutionen und Organisationen. Der Verein bezweckt die Förderung und Entwicklung von übergreifenden Projekten und dient damit der Unterstützung kreativer und individueller Ideen, dies durch Abhaltung von Seminaren und Veranstaltungen und Projekten jedweder Art, die dem Vereinszweck dienlich sein könnten.

Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich den im Vereinszweck genannten gemein-samen Zwecken und damit dem Wohle der Gesellschaft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes


(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.


(2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften, sowie Ausstellungen


(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitglieds- beiträge, Spenden, Subventionen.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft


(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.


(2) Ordentliche Mitglieder sind die österreichischen Freundschaftsgesellschaften der Nordischen Länder die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen und die zu Mitgliedern des Vorstands gewählten natürlichen Personen.


(3) Fördernde Mitglieder sind jene natürlichen oder juristischen Personen, welche die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise fördern.


(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


(2) Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluß und durch Tod.


(2) Der Austritt kann nur bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.


(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.


(4) Den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügen. Gegen Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.


(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalver-sammlung steht allen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.


(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher und fördernder Mitglieder nach dem Beschluß der Generalversammlung.


§ 8 Vereinsorgane


Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 – 13), die Rechnungsprüfer (§14), das Schiedsgericht ( § 16).


§ 9 Generalversammlung


(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereins-gesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.


(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf



  • Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

  • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

  • Beschluß der/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG., § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversamm-lungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der General-versammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und 2 lit. a-c) durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).


(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder E-mail einzureichen.


(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.


(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann.


(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig.


(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.


§ 10 Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:



  • Beschlussfassung über den Voranschlag;

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

  • Entlastung des Vorstands;

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde


Mitglieder;



  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  • Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem General-sekretär, dem/der KassierIn, seinem/seiner StellvertreterIn, dem/der SchriftführerIn und Vorstandsmitgliedern. Der Präsident, die Vizepräsidenten, der Koordinator und der Generalsekretär bilden in ihrer Gesamtheit das Präsidium.


(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Aus-scheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rech- nungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungs-prüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.


(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.


(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Generalsekretär schriftlich oder mündlich einberufen.


(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle sein Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.


(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.


(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).


(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.


(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12 Der Koordinator


Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Vorstands als Koordinator mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen betrauen, der sich dabei der Mitarbeit des Generalsekretärs bedienen kann. Soweit damit finanzielle Ver-pflichtungen verbunden sind, hat er im Einvernehmen mit dem Kassier vorzugehen. Zu diesem Zweck ist der Koordinator ermächtigt, mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der Nordischen Länder in Österreich, sowie mit interessierten Unternehmungen und Einzelpersonen Kontakt zu pflegen.


§ 13 Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis;


(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses.


(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;


(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;


(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;


(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;


(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


(1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schrift-führer/in unterstützt den/die Präsidenten/Präsidentin bei der Führung der Vereins-geschäfte.


(2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/in und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/in und des/der Kassiers/in, Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.


(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstands-mitgliedern erteilt werden.


(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


(5) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.


(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.


(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.


(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in, des/der Schriftführer/ in oder des/der Kassiers/in ihre Stellvertreter/innen.


§ 15 Rechnungsprüfer


(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, ihre Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist


(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs-legung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.


(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 16 Schiedsgericht


(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.


(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.


(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins


(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.


 


Diese Statuten wurden bei der Generalversammlung am
16. November 2006 beschlossen.

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